Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Enthaltung: 2

Beschluss:

 

I) Der Kreisausschuss fasst nachstehende Beschlüsse:

 

  1. Der Kreisausschuss überträgt seine Befugnisse zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von tariflich Beschäftigten bis Entgeltgruppe 10 bzw. S 16 TVöD gem. § 107 Abs. 4 Satz 2 NKomVG auf den Landrat.

 

  1. Der Landrat unterrichtet halbjährlich mittels Sitzungsvorlage den Kreisausschuss über die in seiner mit  Ziffer 1 übertragenen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen.

 

  1. Der Beschluss des Kreisausschusses vom 11.01.1999 zur Zuständigkeit für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern wird aufgehoben.

 

II) Der Kreistag fasst nachstehende Beschlüsse:

 

Der Kreistag überträgt die ihm nach § 107 Abs. 4 Satz 1 NKomVG obliegenden personalrechtlichen Befugnisse wie folgt:

 

1.                  auf den Kreisausschuss:

Ernennungen der Beamtinnen und Beamten von Besoldungsgruppe A 12 BBesG bis Besoldungsgruppe A 13 BBesG,

 

2.                  auf den Landrat

a)      Ernennungen der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 BBesG,

b)      Entlassungen aller Beamtinnen und Beamten nach § 23 Abs. 1 BeamtStG,

c)      Versetzung zu einem anderen Dienstherrn aller Beamtinnen und Beamten,

d)      Versetzung in den Ruhestand aller Beamtinnen und Beamten,

e)      Hinausschieben der Altergrenze aller Beamtinnen und Beamten,

f)        Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit aller Beamtinnen und Beamten.

 

3.                  Der Landrat unterrichtet halbjährlich mittels Sitzungsvorlage den Kreisausschuss über die in seiner mit Ziffer 2 übertragenen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen.

 

4.                  Der Beschluss des Kreistages vom 22.02.1999 zur Zuständigkeit für die Ernennung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten bis einschl. Besoldungsgruppe A 13 gD wird aufgehoben.