1. Die Neu- und Änderungsanträge für Kulturförderung werden beschlossen.

 

  1. Der Kreistag nimmt die Bewilligungen, die nach der Zuwendungsrichtlinie Kulturförderung (Satz 4 A) in der Kompetenz der Fachabteilung, der Landrätin und des Verwaltungsrates liegen, zur Kenntnis.