Beschluss:
1. Gemäß § 24 a Abs. 1 SGB VIII wird mit Stand 31.12.2008 festgestellt, dass der Landkreis
Wolfenbüttel das erforderliche Förderangebot für Kinder bis unter 3 Jahren und im schulpflichtigem
Alter nach § 24 SGB VIII noch nicht gewährleisten kann.
2. Ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege wird nach § 24
SGB VIII für Kinder unter 3 Jahren und für Kinder im schulpflichtigem Alter erst ab Beginn des
Kindergartenjahres 2010/ 2011 vorgehalten.
3. Das Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder von dem
ersten bis zum dritten Lebensjahr, auf das ab dem Kindergartenjahr 2013/ 2014 ein
Rechtsanspruch besteht, wird zur gegebener Zeit vorgehalten.
4. Für den Zeitraum 2008 bis 2013 gilt der Jugendhilfeplan Teil 1: Frühkindliche Erziehung.