Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1. Gemäß § 24 a Abs. 1 SGB VIII wird mit Stand 31.12.2008 festgestellt, dass der Landkreis

     Wolfenbüttel das erforderliche Förderangebot für Kinder bis unter 3 Jahren und im schulpflichtigem  

     Alter nach § 24 SGB VIII noch nicht gewährleisten kann.

 

2. Ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege wird nach   § 24

    SGB VIII für Kinder unter 3 Jahren und für Kinder im schulpflichtigem Alter erst ab Beginn des

    Kindergartenjahres 2010/ 2011 vorgehalten.

 

3. Das Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder von dem  

    ersten bis zum dritten Lebensjahr, auf das ab dem Kindergartenjahr 2013/ 2014 ein

    Rechtsanspruch besteht,  wird zur gegebener Zeit vorgehalten.

 

4. Für den Zeitraum 2008 bis 2013 gilt der Jugendhilfeplan Teil 1: Frühkindliche Erziehung.