Kenntnisnahme:
Der Bericht über die Umsetzung des
Verfassungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung (nach § 9
Abs. 7 NKomVG) wird zur Kenntnis genommen.
Kenntnisnahme:
Der Bericht über die Umsetzung des
Verfassungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung (nach § 9
Abs. 7 NKomVG) wird zur Kenntnis genommen.